Zimmerei & Dachdeckerei Bartsch GmbH, Buxtehude-Hedendorf, Harsefelder Straße 35, 21614 Buxtehude-Hedendorf. Die Gesellschafterversammlung vom 27.04.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) beschlossen. Geschäftsanschrift: An der Reith 14, 21614 Buxtehude-Hedendorf.
Zimmerei & Dachdeckerei Bartsch GmbH, Buxtehude-Hedendorf, Harsefelder Straße 35, 21614 Buxtehude-Hedendorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Harsefelder Straße 35, 21614 Buxtehude-Hedendorf. Gegenstand: Durchführung von Zimmerei- und Dachdeckerarbeiten und damit verbundener Serviceleistungen sowie der Handel mit Waren aller Art im Bereich der Gewerke Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten und aller mit diesen Tätigkeiten im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehender Arbeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Bartsch, Mirko, Buxtehude-Hedendorf, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Mirko Bartsch, Buxtehude, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber unter der Firma "Mirko Bartsch Zimmerei e.K, mit Niederlassung in Buxtehude (AG Tostedt, HRA 201893) betriebenen Unternehmens als Ganzes. Die Ausgliedrung ist mit dem heutigen Tag wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.