HRB 715003: Zimmerei Hellmuth GmbH, Ohlsbach, Hauptstraße 2 A, 77797 Ohlsbach. Die Gesellschafterversammlung vom 17.11.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Absatz 2 (Sitz) beschlossen. Sitz verlegt; nun: Meißenheim. Neue Geschäftsanschrift: Winkelstraße 23, 77974 Meißenheim.
HRB 715003: Zimmerei Hellmuth GmbH, Ohlsbach, Hauptstraße 2 A, 77797 Ohlsbach. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.07.2016. Geschäftsanschrift: Hauptstraße 2 A, 77797 Ohlsbach. Gegenstand: Zimmerei, Holz- und Trockenbau. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Hellmuth, Michael Walter, geb. Schrempp, Ohlsbach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Hellmuth, Michael Walter, geb. Schrempp, Ohlsbach, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "Zimmerei Hellmuth e.K.", Ohlsbach (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 704673) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 11.07.2016. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.