HRA 48077 B: Zinshaus Bauträger GmbH & Co. KG, Berlin, Dorotheastraße 30, 10318 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
HRA 48077 B: Zinshaus Bauträger GmbH & Co. KG, Berlin, Dorotheastraße 30, 10318 Berlin. Vertretungsregelung: Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten. Änderung zu Nr. 1: hinsichtlich Vertretungsbefugnis: Persönlich haftender Gesellschafter: Zinshaus Geschäftsführungs GmbH; Die persönlich haftende Gesellschafterin ist nicht mehr zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Liquidator: 2. Kneifel, Thomas, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Liquidator: 3. Vanvlasselaer, Martine, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Zinshaus Bauträger GmbH & Co. KG, Berlin, Dorotheastraße 30, 10318 Berlin, ((Gegenstand: Der Ankauf und Verkauf sowie die Vermittlung von Immobilien; die Verwaltung und Vermietung eigenen und fremden Grundbesitzes.)). Firma: Zinshaus Bauträger GmbH & Co. KG Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Dorotheastraße 30, 10318 Berlin Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Persönlich haftender Gesellschafter:; 1. Zinshaus Geschäftsführungs GmbH, Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 148659 B); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Kommanditgesellschaft Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Zinshaus Bauträger GmbH Berlin mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 61121 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 22.03.2013. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..