HRA 113603:Zweite Maritime Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg, Zippelhaus 2, 20457 Hamburg.Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist ohne Liquidation erloschen.
Zweite Maritime Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg, Zippelhaus 2, 20457 Hamburg. (Der Gegenstand des Unternehmens ist - je für Investoren - die Übernahme der Stellung als Treuhand-Kommanditistin an Beteiligungsgesellschaften sowie die Verwaltung und das Management von Schiffs- und Immobilienbeteiligungen. Die Gesellschaft kann alle rechtlich zulässigen Geschäfte betreiben, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich auch an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen oder diese führen. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die unter das Investmentgesetz fallen oder Bank- oder Versicherungsgesellschaften im engeren Sinne darstellen (§ 1 Kreditwesengesetz) ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Zippelhaus 2, 20457 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: MTV Maritime Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 119379), Die jeweiligen Geschäftsführer des persönlich haftenden Gesellschafters sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Zweite Maritime Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 118943) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25.07.2011. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.