HRB 25730 P: Zweite ZeWe Beteiligungsgesellschaft mbH, Schönwalde-Glien, Marie-Curie-Straße 30, 14624 Dallgow-Döberitz. Die Verschmelzung ist mit der am 24.01.2013 erfolgten Eintragung (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 83987) in das Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen
HRB 25730 P: Zweite ZeWe Beteiligungsgesellschaft mbH, Schönwalde-Glien, Marie-Curie-Straße 30, 14624 Dallgow-Döberitz. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2012 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die "Rolandufer GmbH" mit Sitz in Franfurt am Main (Amtsgericht Franfurt am Main HRB 83987) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird
HRB 25730 P: Zweite ZeWe Beteiligungsgesellschaft mbH, Schönwalde-Glien, Marie-Curie-Straße 30, 14624 Dallgow-Döberitz. Die Eintragung betreffend den Gegenstand ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und das Halten von Immobilien, entweder direkt oder indirekt über Beteiligungen. Der Unternehmensgegenstand umfasst insbesondere den Erwerb und das Halten von Anteilen an der Neumarkt 1 Wuppertal Immobilien GmbH und der Rolandufer GmbH. Tätigkeiten, für die eine Genehmigung gem. § 34c Gewerbeordnung oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, gehören nicht zum Gegenstand des Unternehmens
HRB 25730 P: Zweite ZeWe Beteiligungsgesellschaft mbH, Schönwalde-Glien, Marie-Curie-Straße 30, 14624 Dallgow-Döberitz. Inländische Geschäftsanschrift: Marie-Curie-Straße 30, 14624 Dallgow-Döberitz; Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und das Halten von Immobilien, entweder direkt oder indirekt über Beteiligungen. Der Unternehmensgegenstand umfasst insbesondere den Erwerb und das Halten von Anteilen an der Neumarkt 1 Wuppertal Immobilien GmbH und der Rolandufcr GmbH. Tätigkeiten, für die eine Genehmigung gem. § 34c Gewerbeordnung oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, gehören nicht zum Gegenstand des Unternehmens. Kapital: 25.000 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: Affara, Khalid Mohammed, * ‒.‒.‒‒, London, Großbritannien; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 24.09.2012; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der 147. Limited & Co. Vermögensverwaltungs KG mit Sitz in Schönwalde-Glien (Amtsgericht Potsdam, HRA 4742 P) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 24.09.2012. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird