HRB 31730: Zwergenland Leipzig gGmbH, Leipzig, Schachtstraße 3, 04155 Leipzig. Einzelprokura: Heinze, Doris, Leipzig, * ‒.‒.‒‒.
HRB 31730: Zwergenland Leipzig gGmbH, Leipzig, Schachtstraße 3, 04155 Leipzig. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.08.2015. Geschäftsanschrift: Schachtstraße 3, 04155 Leipzig. Gegenstand des Unternehmens: Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Unternehmens ist die frühkindliche Bildung zur Förderung der geistigen, moralischen, kulturellen und körperlichen Entwicklung von Kindern im Vorschulalter unter qualifizierter pädagogischer Führung und Betreuung, somit die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung. Der Unternehmenszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Kindertagesstätten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Freidinger, Christin, Leipzig, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung des Kinder- und Notfallbetreuung - Zwergenland Leipzig - e.V. mit dem Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, VR 3818). Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.