HRB 13987: act-technik GmbH Ingenieurgesellschaft, Neunkirchen, Zweibrücker Str. 3, 66538 Neunkirchen. Nicht mehr Geschäftsführer: Gaus, Axel, Waiblingen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 13987:act-technik GmbH Ingenieurgesellschaft, Neunkirchen, Zweibrücker Str. 3, 66538 Neunkirchen.Nicht mehr Geschäftsführer: Richter, Gabor, Bühlertal, * ‒.‒.‒‒.
Kliebenstein & Burg Ingenieurgesellschaft mbH, Neunkirchen, Zweibrücker Str. 3, 66538 Neunkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 05.12.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz), § 4 (Stammkapital), § 5 (Leistung der Stammeinlagen), § 14 (Bekanntmachungen) und § 17 (Kosten) und mit ihr eine Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: act-technik GmbH Ingenieurgesellschaft.
Kliebenstein & Burg Ingenieurgesellschaft mbH, Neunkirchen, Zweibrücker Str. 3, 66538 Neunkirchen. Bestellt als Geschäftsführer: Gaus, Axel, Waiblingen, * ‒.‒.‒‒; Krolzig, Andreas, Waiblingen, * ‒.‒.‒‒; Richter, Gabor, Bühlertal, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geschäftsanschrift: Zweibrücker Str. 3, 66538 Neunkirchen.
Kliebenstein & Burg Ingenieurgesellschaft mbH, Neunkirchen (Zweibrücker Str. 3, 66538 Neunkirchen). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.01.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.01.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 16.01.2006 mit der Partnerschaft Kliebenstein und Partner Beratende Ingenieure mit Sitz in Neunkirchen (AG Saarbrücken PR 7) als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2 Nr. 1, 3 Abs 1 Nr. 2, 4 ff, 46 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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