adKOMM GmbH, Rudolstadt, Prof.-Hermann-Klare-Straße 6, 07407 Rudolstadt. Die Verschmelzung wurde am 13.10.2011 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht Ingolstadt HRB 2887).
adKOMM GmbH, Rudolstadt, Prof.-Hermann-Klare-Straße 6, 07407 Rudolstadt. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2011 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der adKOMM Software GmbH mit dem Sitz in Stammham (Amtsgericht Ingolstadt HRB 2887) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
adKOMM GmbH, Rudolstadt (Prof.-Hermann-Klare-Str. 6, 07407 Rudolstadt). Bestellt: Geschäftsführer: Böttcher, Dennis, Irxleben, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die KOB EDV-Systeme Vertriebsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Magdeburg (Amtsgericht Stendal HRB 107816) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.06.2007 sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammmlung vom 22.06.2007 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 03.07.2007 mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
adKOMM GmbH, Rudolstadt (Prof.-Hermann-Klare-Str. 6, 07407 Rudolstadt). Die Gesellschafterversammlung vom 22.06.2007 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 70.000,00 EUR auf 250.000,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der KOB EDV-Systeme Vertriebsgesellschaft mit dem Sitz in Magdeburg und die Änderung des § 3 (Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 250.000,00 EUR.