HRB 40297: adverbis security GmbH, Schloß Holte-Stukenbrock, Holter Straße 282, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock. Änderung zur Geschäftsanschrift: Marktweg 5, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock.
adverbis security GmbH, Schloß Holte-Stukenbrock, Holter Straße 282, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Holter Straße 282, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock. Gegenstand: Die Herstellung und der Vertrieb von Schliessanlagen, Hotelschliessanlagen, Zutrittskontrolle und Zeiterfassungsanlagen. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Handlungen rechtlicher und tatsächlicher Art vorzunehmen, die diesem Vertragszweck zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft darf auch andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten, sich an solchen Unternehmen beteiligen, und zwar auch als persönlich haftende Gesellschafterin. Sie darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Humpert, Dirk, Hövelhof, * ‒.‒.‒‒; Piccolo, Patrick, Schloß Holte-Stukenbrock, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der adverbis security OHG, Schloß Holte-Stukenbrock (AG Bielefeld HRA 15643) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22.02.2011. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.