amundo media GmbH, Bielefeld, Gadderbaumer Str. 9, 33602 Bielefeld. Änderung zur Geschäftsanschrift: Klasingstr. 1, 33602 Bielefeld.
amundo media GmbH, Bielefeld, Gadderbaumer Str. 9, 33602 Bielefeld.Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beginn: Gesellschaftsvertrag vom 15.03.2010. Geschäftsanschrift: Gadderbaumer Str. 9, 33602 Bielefeld. Unternehmensgegenstand: Erstellung und Vertrieb von Printmedien und digitalen Produkten, insbesondere Reise- und Sprachführerliteratur sowie Sprachführer und Wörterbücher als Software sowie alle damit verbundenen Nebengeschäfte. Betrieb einer Medienagentur für grafische und redaktionelle Dienstleistungen sowie alle damit verbundenen Nebengeschäfte. lnternet-Programmierdienstleistungen und Betrieb von lnternet-Shops, insbesondere zum Verkauf von Printmedien und digitalen Produkten sowie alle damit verbundenen Nebengeschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kögerler, Ulrich, Bielefeld, * ‒.‒.‒‒; Werner, Klaus, Bielefeld, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der travel@media oHG, Bielefeld (AG Bielefeld HRA 15249) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 15.03.2010. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.