HRB 9608: arcotecta Bauträger GmbH, Wiesbaden, Rhönstraße 9, 65187 Wiesbaden. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Ärztehaus Hessen Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 14.11.2018 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 9608: arcotecta Bauträger GmbH, Wiesbaden, Rhönstraße 9, 65197 Wiesbaden. Berichtigung von Amts wegen zur lfd. Nr. 4 Geschäftsanschrift: Rhönstraße 9, 65187 Wiesbaden.
HRB 9608: arcotecta Bauträger GmbH, Wiesbaden, Röhnstraße 9, 65197 Wiesbaden. Berichtigung von Amts wegen zur Eintragung lfd. Nr. 2 und 3: Geschäftsanschrift: Rhönstraße 9, 65197 Wiesbaden.
HRB 9608: arcotecta Bauträger GmbH, Wiesbaden, Röhnstraße 39, 65197 Wiesbaden. Berichtigung von Amts wegen zur Geschäftsanschrift: Röhnstraße 9, 65197 Wiesbaden.
HRB 9608: arcotecta Bauträger GmbH, Wiesbaden, Röhnstraße 39, 65197 Wiesbaden. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen eingetragen als Geschäftsanschrift: Röhnstraße 39, 65197 Wiesbaden. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Ärztehaus Hessen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Höchst/Odenwald (Amtsgericht Darmstadt, HRB 88718) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.