arvato technology GmbH, Gütersloh (An der Autobahn, 33310 Gütersloh). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.05.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 03.05.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 03.05.2006 mit der arvato distribution GmbH mit Sitz in Harsewinkel (AG Gütersloh HRB 2200) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
33333 Gütersloh
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Amtsgericht: Gütersloh
Rechtsform: GmbH