aurego Motorrad GmbH, Wuppertal (Steinbecker Meile 1, 42103 Wuppertal). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden aurego GmbH am 01.04.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
aurego Motorrad GmbH, Wuppertal (Steinbecker Meile 1, 42103 Wuppertal). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 17.12.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.12.2004 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 17.12.2004 mit der aurego GmbH mit Sitz in Wuppertal (Amtsgericht Wuppertal, HRB 10185) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.