HRB 85781: bbm System AG, Gernsheim, Robert-Kirchhoff-Straße 3 a, 64579 Gernsheim. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
bbm System AG, Gernsheim, (Robert-Kirchhoff-Straße 3 a, 64579 Gernsheim).Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
bbm System AG, Gernsheim (Robert-Kirchhoff-Straße 3 a, 64579 Gernsheim). Durch eine Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates zum Handelsregister eingereicht worden.
bbm System AG, Gernsheim (Robert-Kirchhoff-Straße 3 a, 64579 Gernsheim). Aktiengesellschaft. Satzung vom 28.11.2006. Gegenstand: Handel mit Baustoffen und Heimtextilien sowie damit verwandten Handelsgütern und der Produktion, dem Vertrieb und der Montage von Bausystemen. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Vorstand: Laubach, Ildiko, geb. Schaljo, Gernsheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Laubach, Reiner, Kaufmann, Pfungstadt, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der bbm Systemtechnik GmbH mit dem Sitz in Gernsheim (Amtsgericht Darmstadt HRB 54290). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.