HRA 504604: bofrost* St. Gangloff GmbH & Co. KG, St. Gangloff, Am Wachtelberg 17, 07629 St. Gangloff. Prokura erloschen: Hallmann, Gundolf, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒; van der Donk, Matthias, Rheinberg, * ‒.‒.‒‒.
HRA 504604: bofrost* St. Gangloff GmbH & Co. KG, St. Gangloff, Am Wachtelberg 17, 07629 St. Gangloff. Personenbezogene Daten geändert, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: bofrost* St. Gangloff Verwaltungs-GmbH, St. Gangloff (Amtsgericht Jena HRB 514178), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter der persönlich haftenden Gesellschafterin Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRA 504604: bofrost* St. Gangloff GmbH & Co. KG, St. Gangloff, Am Wachtelberg 17, 07629 St. Gangloff. (ist der Handel mit Tiefkühllebensmitteln sowie sonstigen Produkten der bofrost*- Unternehmen sowie die Bereitstellung und Ausführung von damit verbundenen Dienstleistungen aller Art). Kommanditgesellschaft. Änderung der Geschäftsanschrift: Am Wachtelberg 17, 07629 St. Gangloff. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: bofrost* Vertrieb 31 Verwaltungs-GmbH, Straelen (Amtsgericht Kleve HRB 14853), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter der persönlich haftenden Gesellschafterin Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden: Persönlich haftender Gesellschafter: bofrost* Josef H. Boquoi Verwaltungs Deutschland Ost GmbH, Delitzsch (Amtsgericht Leipzig HRB 15661). Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter der persönlich haftenden Gesellschafterin Rechtsgeschäfte abzuschließen: Hallmann, Gundolf, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒; van der Donk, Matthias, Rheinberg, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 25.09.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.09.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.09.2017 Teile des Vermögens der bofrost* Josef H. Boquoi Deutschland Ost GmbH & Co. KG mit Sitz in Delitzsch (Amtsgericht Leipzig, HRA 13237) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Aufspaltung übernommen. Die Aufspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 01.11.2017 wirksam geworden. Die Firma ist geändert. Der Sitz ist von Straelen (Amtsgericht Kleve HRA 4692) nach St. Gangloff verlegt.
HRA 4692: bofrost* Vertrieb 31 GmbH & Co. KG, Straelen, An der Oelmühle 6, 47638 Straelen. Die Aufspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 01.11.2017 wirksam geworden.
HRA 4692: bofrost* Vertrieb 31 GmbH & Co. KG, Straelen, An der Oelmühle 6, 47638 Straelen. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: bofrost* Josef H. Boquoi Verwaltungs Deutschland Ost GmbH, Delitzsch (Amtsgericht Leipzig HRB 15661), mit der Befugnis - auch für jeden Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter der persönlich haftenden Gesellschafterin Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 25.09.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.09.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.09.2017 Teile des Vermögens der bofrost* Josef H. Boquoi Deutschland Ost GmbH & Co. KG mit Sitz in Delitzsch (Amtsgericht Leipzig, HRA 13237) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Aufspaltung übernommen. Die Aufspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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