Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
8 |
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Prokura erloschen:
Sellmer, Simone, Köln, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
02.05.2024
Keßler |
7 |
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Prokura geändert, nunmehr
Einzelprokura:
Sellmer, Simone, Köln, * ‒.‒.‒‒
Moll, Yannick, Troisdorf, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
03.05.2023
Schmied |
HRB 74707: btf GmbH, Köln, Leyendeckerstraße 27, 50825 Köln. Geschäftsanschrift: Oskar Jäger Str. 160, 50825 Köln. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Moll, Yannick, Troisdorf, * ‒.‒.‒‒; Sellmer, Simone, Köln, * ‒.‒.‒‒.
HRB 74707: btf GmbH, Köln, Leyendeckerstraße 27, 50825 Köln. Geschäftsführer: Murmann, Matthias Joachim, Köln, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 74707: btf GmbH, Köln, Leyendeckerstraße 27, 50825 Köln. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 23.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse beider Gesellschafterversammlungen vom selben Tage mit der super btf GmbH mit Sitz in Köln, (Amtsgericht Köln, HRB 79725) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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