HRB 104150: ceterion AG, Eschborn, Frankfurter Straße 63 - 69, 65760 Eschborn. Einzelprokura: Beckel, Dirk, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒.
HRB 104150: ceterion AG, Eschborn, Frankfurter Straße 63 - 69, 65760 Eschborn. Prokura erloschen: Corrigox, Swantje, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒.
HRB 104150: ceterion AG, Eschborn, Frankfurter Straße 63 - 69, 65760 Eschborn. Einzelprokura: Corrigox, Swantje, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒; Miltenberger, Jens Leonhard, Alzenau, * ‒.‒.‒‒.
HRB 104150: ceterion AG, Eschborn, Frankfurter Straße 63 - 69, 65760 Eschborn. Aktiengesellschaft. Satzung vom 25.09.2015 mit Änderung vom 07.01.2016. Geschäftsanschrift: Frankfurter Straße 63 - 69, 65760 Eschborn. Gegenstand: Beratung insbesondere in der Strategie und IT-Strategie, die Implementierung und der Betrieb von zentralisierten IT-Infrastrukturen, sowie die Produktion von und der Handel mit Produkten der Informationstechnologie, insbesondere Software. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Göbel, Thorsten, Neu-Anspach, * ‒.‒.‒‒; Warkentin, Silke, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der ceterion GmbH mit dem Sitz in Eschborn (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 92446). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.