cm city media GmbH, Bühlerzell, Kirchgasse 4/1, 74426 Bühlerzell. Die Eintragung der Aufspaltung ist im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers "Komm.on.line GmbH", Bühlerzell (Amtsgericht Stuttgart HRB 571442) am 13.08.2012 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
cm city media GmbH, Bühlerzell, Kirchgasse 4/1, 74426 Bühlerzell. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.06.2012 mit Nachtrag vom 13.07.2012. Geschäftsanschrift: Kirchgasse 4/1, 74426 Bühlerzell. Gegenstand: Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung und insbesondere dem Internet, insbesondere die Erstellung und Betreuung von Internetauftritten und Internet-Inhalten.2. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Funk, Thomas, Bühlerzell, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Aufspaltung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Komm.on.line GmbH", Bühlerzell (Amtsgericht Stuttgart HRB 571442) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 20.06.2012 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage. Auf die neu gegründete Gesellschaft wurde der Vermögensteil "Teilbetrieb Bühlerzell" übertragen. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Die Aufspaltung wird erst mit der Eintragung der Aufspaltung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.