HRA 200398:dh massivbau gmbh & co.kg, Hildesheim, Hermann-Löns-Straße 81, 31137 Hildesheim.Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft und die Firma sind erloschen.
dh massivbau gmbh & co.kg, Hildesheim, Hermann-Löns-Straße 81, 31137 Hildesheim. Neue Geschäftsanschrift: Hermann-Löns-Straße 81, 31137 Hildesheim. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. Bestellt als Liquidator: Hermann, Dirk, Hildesheim, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
dh massivbau gmbh & co.kg, Hildesheim (Hermann-Löns-Straße 83, 31137 Hildesheim, Vertrieb von Bausatzhäusern, Hausbauten aller Art und Baustoffen sowie die Erbringung von Planungs-, Architekten- und Bauleistungen). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: dh massivbau verwaltungs-gmbh, Hildesheim (Amtsgericht Hildesheim HRB 200793). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Bausatzhaus Südniedersachsen GmbH, Hildesheim (Amtsgericht Hildesheim, HRB 3307) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 03.08.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.