dt druckluft-technik Langer & Pfeil GmbH, Berlin, Köpenicker Straße 325, 12555 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Köpenicker Straße 325, 12555 Berlin.
dt druckluft-technik Langer & Pfeil GmbH, Berlin(Warener Str. 5, 12683 Berlin). Stamm- bzw. Grundkapital: 38.500 EUR Änderung zu Nr. 1; Geschäftsführer:; Langer, Holger; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Änderung zu Nr. 2; Geschäftsführer:; Pfeil, René; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.08.2006 ist das Stammkapital zum Zwecke der Verschmelzung mit der Langer & Pfeil GmbH Drucklufttechnik-Pneumatik mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 87754 B) um 12.500 EUR auf 38.500 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 5 (Stammkapital)..
dt druckluft-technik Langer & Pfeil GmbH, Berlin(Warener Str. 5, 12683 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.08.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Langer & Pfeil GmbH Drucklufttechnik-Pneumatik mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 87754 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..