HRB 163796:dynatek systems GmbH, München, Henschelring 4, 85551 Kirchheim.Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist erloschen.
dynatek systems GmbH, München, Henschelring 4, 85551 Kirchheim. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geändert, nun: Liquidator: Rose, Christoph, Seefeld, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
dynatek systems GmbH, München, Truderingerstr. 13, 81677 München.Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Henschelring 4, 85551 Kirchheim. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Rath, Christian, München, * ‒.‒.‒‒.
dynatek systems GmbH, München (Truderingerstr. 13, 81677 München). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.08.2006. Gegenstand des Unternehmens: Vertrieb von elektronischen und elektrischen Geräten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Rath, Christian, München, * ‒.‒.‒‒; Rose, Christoph, Seefeld, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der dynatek systems rath & rose OHG mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRA 88119). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.