HRB 93436 B: e-punkt GmbH, Berlin, Alt-Moabit 96, 10559 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht.
e-punkt GmbH, Berlin, Alt-Moabit 96, 10559 Berlin. ; Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst..
e-punkt GmbH, Berlin, Alt-Moabit 96, 10559 Berlin. Geschäftsführer:; 6. Lützen, Matthias, * ‒.‒.‒‒, Velten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Nicht mehr Geschäftsführer:; 5. Bath, Klaus Prokura: Nicht mehr Prokurist:; 1. Lützen, Mathias.
e-punkt GmbH, Berlin, Alt-Moabit 96, 10559 Berlin. Gegenstand: Die Erbringung von Dienstleistungen für im Energiesektor tätige Unternehmen, die Entwicklung, Bereitstellung, Wartung und Anpassung energiebranchenspezifischer Software und die Belieferung von Letztverbrauchern mit Elektrizität und Gas. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.10.2009 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Gegenstand des Unternehmens)..
OMD GmbH, Berlin, Alt-Moabit 96, 10559 Berlin. Firma: e-punkt GmbH Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27.08.2009 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma) Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die e-punkt GnbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 90472 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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