HRB 85671: eBioscience GmbH, Frankfurt am Main, Eysseneckstraße 4, 60322 Frankfurt am Main. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Life Technologies GmbH am 19.09.2018 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 85671: eBioscience GmbH, Frankfurt am Main, Eysseneckstraße 4, 60322 Frankfurt am Main. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Life Technologies GmbH mit Sitz in Darmstadt (Amtsgericht Darmstadt HRB 85915) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 85671: eBioscience GmbH, Frankfurt am Main, Eysseneckstraße 4, 60322 Frankfurt am Main. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Schlegel, Ralf Oliver, Bremen, * ‒.‒.‒‒; van der Zande, Petrus Thomas Adrianus, Halsteren / Niederlande, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt als Geschäftsführerin: Dr. Rech-Weichselbraun, Irene, Laxenburg / Österreich, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführerin: Wright, Dara Grantham, La Jolla, Kalifornien / USA - Vereinigte Staaten, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Dr. Rech-Weichselbraun, Irene, Laxenburg, Österreich, * ‒.‒.‒‒.
HRB 85671:eBioscience GmbH, Frankfurt am Main, Eysseneckstraße 4, 60322 Frankfurt am Main.Nicht mehr Geschäftsführer: Ward, Anthony, Rancho Santa Fe, California, USA - Vereinigte Staaten / USA - Vereinigte Staaten, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführerin: Wright, Dara Grantham, La Jolla, Kalifornien / USA - Vereinigte Staaten, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 85671:eBioscience GmbH, Frankfurt am Main, Eysseneckstraße 4, 60322 Frankfurt am Main.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.06.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der NatuTec GmbH Forschungs- und Laborsysteme mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 37438) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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