HRB 33994: ecSeq Bioinformatics GmbH, Leipzig, Sternwartenstraße 29, 04103 Leipzig. Die Gesellschafterversammlung vom 03.08.2017 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 2.500,00 EUR auf 28.000,00 EUR und die Änderung des § 4 (Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 28.000,00 EUR.
HRB 33994: ecSeq Bioinformatics GmbH, Leipzig, Sternwartenstraße 29, 04103 Leipzig. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.08.2017. Geschäftsanschrift: Sternwartenstraße 29, 04103 Leipzig. Gegenstand des Unternehmens: Softwareentwicklung, Beratung/Schulungen und Dienstleistungen im Bereich der Bioinformatik sowie Internetdienstleistungen sowie der Handel mit Software. Stammkapital: 25.500,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Fasold, Mario, Leipzig, * ‒.‒.‒‒; Dr. Langenberger, David, Kulmbach, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Verschmelzung der ecSeq GmbH mit dem Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRB 31646) und der Seamless NGS UG (haftungsbeschränkt) mit dem Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRB 32499) aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 03.08.2017 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.