HRB 11622: einStein Consulting GmbH, Obermaiselstein, Weidachstraße 4, 87538 Obermaiselstein. Die Gesellschafterversammlung vom 18.08.2016 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die einStein Consulting GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Obermaiselstein (Amtsgericht Kempten (Allgäu) HRA 10212) beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
einStein Consulting GmbH, Obermaiselstein, Weidachstraße 4, 87538 Obermaiselstein. Die Gesellschafterversammlung vom 06.02.2013 hat die Änderung des § 8 (Jahresabschluss, Gewinn) der Satzung beschlossen.
einStein Consulting GmbH, Obermaiselstein, Weidachstraße 4, 87538 Obermaiselstein. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.05.2012. Geschäftsanschrift: Weidachstraße 4, 87538 Obermaiselstein. Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung und Design von technischer Bekleidung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Steinbauer, Heike, Unterhaching, * ‒.‒.‒‒; Steiner, Thomas, Obermaiselstein, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der einStein Consulting OHG mit dem Sitz in Obermaiselstein (Amtsgericht Kempten (Allgäu) HRA 9552). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.