HRA 9096 KI: ews Holding GmbH & Co. KG, Bad Segeberg, Lübecker Str. 9, 23795 Bad Segeberg. Sitz der Firma: Geschäftsanschrift: Lübecker Str. 9, 23795 Bad Segeberg; Sitz/Niederlassung: Bad Segeberg; Inhaber: Änderung zu Nr. 1: Sitz berichtigt; Persönlich haftender Gesellschafter: ews Holding Verwaltungs GmbH, Bad Segeberg (Amtsgericht Kiel, HRB 16908 KI); Rechtsform: Der Sitz der Gesellschaft ist von Wahlstedt nach Bad Segeberg verlegt.
HRA 9096 KI: ews Holding GmbH & Co. KG, Wahlstedt, Dr.-Hermann-Lindrath-Straße 16, 23812 Wahlstedt. Name der Firma: ews Holding GmbH & Co. KG; Sitz der Firma: Sitz/Niederlassung: Wahlstedt; Geschäftsanschrift: Dr.-Hermann-Lindrath-Straße 16, 23812 Wahlstedt; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen gesetzlicher Vertreter dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Inhaber: Persönlich haftender Gesellschafter: 1. ews Holding Verwaltungs GmbH, Wahlstedt (Amtsgericht Kiel, HRB 16908 KI); Rechtsform: Kommanditgesellschaft; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als Gesamtheit von der Stadtwerke Wahlstedt GmbH & Co. KG mit Sitz in Wahlstedt (Amtsgericht Kiel, HRA 978 SE), nämlich den Teilbetrieb "Beteiligung an der Energie und Wasser Wahlstedt/Bad Segeberg GmbH & Co. KG" auf Grund des Spaltungsplans vom 19.12.2014 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.