HRB 44270: fischer analytics GmbH, Weiler bei Bingen, Duhlwiesen 32, 55413 Weiler. Nicht mehr Geschäftsführer: Dipl.-Ing. (FH) Müller, Oliver, Sprendlingen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 44270:fischer analytics GmbH, Bingen am Rhein, Saarlandstraße 62-66, 55411 Bingen am Rhein.Die Gesellschafterversammlung vom 23.04.2014 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung nach Weiler bei Bingen beschlossen. Neuer Sitz: Weiler bei Bingen. Änderung der Geschäftsanschrift: Duhlwiesen 32, 55413 Weiler.
fischer analytics GmbH, Bingen am Rhein, Saarlandstraße 62-66, 55411 Bingen am Rhein. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.07.2012. Geschäftsanschrift: Saarlandstraße 62-66, 55411 Bingen am Rhein. Gegenstand: Der Handel mit neuen und gebrauchten Laborgeräten, Wartungen, Reparaturen, Applikationen und Kundenschulung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Fischer, Michael, Weiler, * ‒.‒.‒‒; Dipl.-Ing. (FH) Müller, Oliver, Sprendlingen, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der fischer analytics oHG, Bingen am Rhein (Amtsgericht Mainz, HRA 40755) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 02.07.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.