HRB 210862 B: fitweltweit GmbH, Berlin, Carmerstraße 5, 10623 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Carmerstraße 5, 10623 Berlin
HRB 210862 B: fitweltweit GmbH, Berlin, Prenzlauer Allee 186, 10405 Berlin. Firma: fitweltweit GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Prenzlauer Allee 186, 10405 Berlin; Gegenstand: Blog über Ernährung, Fitness und Bewusstsein; Schreiben, Coaching, Webinare/Seminare und Beratung (online und offline) bezüglich Ernährung, Fitness und Bewusstsein; Influencer und Blogger "Cathi von fit-weltweit.de". Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Zeise, Catharina, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 30.08.2019; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des unter der Firma Catharina Zeise e.K. von der Inhaberin Catharina Zeise geführten Einzelunternehmens mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 56429 B) aus ihrem Vermögen gemäß dem Ausgliederungsplan vom 30.08.2019. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.