HRB 155228 B: geskes.hack Landschaftsarchitekten GmbH, Berlin, Danckelmannstraße 9, 14059 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Danckelmannstraße 9, 14059 Berlin
HRB 155228 B: geskes.hack Landschaftsarchitekten GmbH, Berlin, Keplerstraße 4, 10589 Berlin. Firma: geskes.hack Landschaftsarchitekten GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Keplerstraße 4, 10589 Berlin; Gegenstand: Die Erbringung von Leistungen der Leistungsbilder Freianlagen und Landschaftsplanung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sowie hiermit im Zusammenhang stehender sonstiger Architekten- und Ingenieurleistungen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Geskes, Christof, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Hack, Kristina, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 12.12.2013; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der geskes.hack Landschaftsarchitekten Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, PR 877 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 12.12.2013. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.