HRB 15166 HB: ground & more Immobilien GmbH, Bremen, Barlachweg 12, 28355 Bremen. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
HRB 15166 HB: ground & more Immobilien GmbH, Bremen, Barlachweg 12, 28355 Bremen. Vertretungsregelung:Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Änderung zu Nr. 2: Liquidator: Crome, Hans-Dieter, * ‒.‒.‒‒, Bremen; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Die Gesellschaft ist durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst.
HRB 15166 HB: ground & more Immobilien GmbH, Bremen, Barlachweg 12, 28355 Bremen. Geschäftsanschrift: Barlachweg 12, 28355 Bremen
HRB 15166 HB: ground & more Immobilien GmbH, Bremen, An der Grenzpappel 41, 28207 Bremen. Nicht mehr Geschäftsführer: Crome, Jens; Geschäftsführer: Crome, Hans-Dieter, * ‒.‒.‒‒, Bremen; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.
HRB 15166 HB: ground & more Immobilien GmbH, Bremen, An der Grenzpappel 41, 28207 Bremen. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 23.07.2014 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Wohnpark Weiherwiesen GmbH mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 19901 HB) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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