HRB 7238: ibm haustechnik manjah GmbH, Neubrandenburg, Schwedenstraße 11, 17033 Neubrandenburg. Bestellt als Geschäftsführer: Manjah, Simon, Berlin, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
ibm haustechnik manjah GmbH, Neubrandenburg, August-Milarch-Straße 1, 17033 Neubrandenburg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.10.2009. Geschäftsanschrift: August-Milarch-Straße 1, 17033 Neubrandenburg. Gegenstand: Planung und Bauüberwachung von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, Energieberatung und Ingenieurtechnische Leistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Manjah, Tony, Burg Stargard, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Tony Manjah, Burg Stargard, geb. ‒.‒.‒‒ unter der Firma Ingenieurbüro Manjah haustechnik e.K. in Neubrandenburg (Amtsgericht Neubrandenburg HRA 2038) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 26.10.2009. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.