infor international GmbH, Friedrichsthal (Hauerstr. 12, 66299 Friedrichsthal). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.01.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.01.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 25.01.2006 mit der Infor Global Solutions GmbH mit Sitz in Friedrichsthal (AG Saarbrücken HRB 14940) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
infor international GmbH, Friedrichsthal (Hauerstr. 12, 66299 Friedrichsthal). Die Verschmelzung durch Aufnahme mit der Infor Global Solutions GmbH (AG Saarbrücken HRB 14940) wurde am 30.01.2006 im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 UmwG. Die Firma ist erloschen.
infor international GmbH, Friedrichsthal (Hauerstr. 12, 66299 Friedrichsthal). Der zwischen der Gesellschaft und der Infor Global Solutions GmbH mit Sitz in Friedrichsthal (AG Saarbrücken HRB 14940) als herrschendem Unternehmen bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 09.03.2000 ist durch die Verschmelzung mit derInfor Global Solutions GmbH zum 30.01.2006 aufgehoben. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.
infor international GmbH, Friedrichsthal (Hauerstr. 12, 66299 Friedrichsthal). Der am 09.03.2000 zwischen der Gesellschaft und der infor business Solutions AG (Amtsgericht Saarbrücken HRB 11470) als herrschendem Unternehmen abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Gesellschafterversammlung am 29.06.2000 zugestimmt hat, besteht nunmehr infolge der durch am 07.03.2005 eingetragenen Ausgliederung zur Neugründung aus der infor business Solutions AG erfolgten Vermögensübertragung auf die neu gegründete Infor Global Solutions GmbH mit Sitz in Friedrichsthal (Amtsgericht Saarbrücken HRB 14940) zwischen der Gesellschaft als beherrschtem Unternehmen und der Infor Global Solutions GmbH als herrschendem Unternehmen im Wege der Rechtsnachfolge weiter fort.
infor international GmbH, Friedrichsthal (Hauerstr. 12, 66299 Friedrichsthal). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe der Verschmelzungsverträge vom 27.01.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.01.2005 und der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Rechtsträger vom 27.01.2005 mit der a) M & H Business Solutions GmbH mit Sitz in Friedrichsthal (AG Saarbrücken HRB 12857) und der b) infor:CRM GmbH mit Sitz in Friedrichtsthal (AG Saarbrücken HRB 13176) als übertragende Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung imWege der Verschmelzung nach §§ 2 Nr. 1, 3 Abs 1 Nr. 2, 4 ff, 46 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.