HRA 521082: menzerna-werk GmbH & Co. KG, Ötigheim, Industriestr. 25, 76470 Ötigheim. Einzelprokura: Geiß, Jan-Markus, Eppelheim, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Herwig, Eckhard, Rieste, * ‒.‒.‒‒.
HRA 521082: menzerna-werk GmbH & Co. KG, Ötigheim, Industriestr. 25, 76470 Ötigheim. Einzelprokura: Herwig, Eckhard, Rieste, * ‒.‒.‒‒.
HRA 521082: menzerna-werk GmbH & Co. KG, Ötigheim, Industriestr. 25, 76470 Ötigheim. Gemäß Artikel 65 EGHGB von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Industriestr. 25, 76470 Ötigheim. Prokura erloschen: Kreuter, Peter, Rülzheim.
HRA 521082:menzerna-werk GmbH & Co. KG, Ötigheim (Industriestr. 25, 76470 Ötigheim). Personenbezogene Daten (Firma, Registergericht) von Amts wegen berichtigt und ergänzt bei Persönlich haftender Gesellschafter: menzerna-werk Verwaltungs-GmbH, Ötigheim (Amtsgericht Mannheim HRB 521813), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
menzerna-werk GmbH & Co. KG, Ötigheim (Industriestr. 25, 76470 Ötigheim). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 24.07.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 24.07.2007 eine Teil Ihres Vermögens nach Maßgabe des Ausgliederungs,- und Übernahmevertrag vom 24.07.2007 auf die Kommanditgesellschaft unter der Firma "menzerna polishing compounds GmbH & Co. KG", Ötigheim (Amtsgericht Mannheim HRA 701068) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.