HRB 49867: microfocus Agentur für Absatzförderung GmbH, Frankfurt am Main, Ferdinand-Happ-Straße 28, 60314 Frankfurt am Main. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 49867: microfocus Agentur für Absatzförderung GmbH, Frankfurt am Main, Ferdinand-Happ-Straße 28, 60314 Frankfurt am Main. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 810 IN 916/10 M) vom 03.12.2018 ist das Insolvenzverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben.
microfocus Agentur für Absatzförderung GmbH, Frankfurt am Main, Ferdinand-Happ-Straße 28, 60314 Frankfurt am Main. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 810 IN 916/10 M) vom 29.10.2010 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
microfocus Agentur für Absatzförderung GmbH, Frankfurt am Main, Ferdinand-Happ-Straße 28, 60314 Frankfurt am Main.Nicht mehr Geschäftsführerin: Kaufmann, Manuela, Ranstadt, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Leonhardt, Werner, Rödermark, * ‒.‒.‒‒.
microfocus Agentur für Absatzförderung GmbH, Frankfurt am Main (Hanauer Landstr. 146, 60314 Frankfurt am Main). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.02.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der microfocus Beteiligungs Verwaltungs GmbH mit Sitz in Frankfurtam Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 53253) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.