minify GmbH, Sandhausen, Industriestr. 4, 69207 Sandhausen. Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers "minify Michael Niedergesäß e.K.", Sandhausen (Amtsgericht Mannheim HRA 703755) am 04.04.2012 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
minify GmbH, Sandhausen, Industriestr. 4, 69207 Sandhausen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.03.2012. Geschäftsanschrift: Industriestr. 4, 69207 Sandhausen. Gegenstand: Der Internethandel mit Importware aus Fernost, insbesondere LED-Technik und Halterungen aus Metall. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Niedergesäß, Michael, Sandhausen, * ‒.‒.‒‒; Niedergesäß, Martin, Sandhausen, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Michael Niedergesäß, geb. ‒.‒.‒‒, Sandhausen als Inhaber der Firma "minify Michael Niedergesäß e.K.",Sandhausen (Amtsgericht Mannheim HRA 703755 ) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 16.03.2012. Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.