HRB 1984: neu-medianet GmbH, Neubrandenburg, John-Schehr-Straße 1, 17033 Neubrandenburg. Die Gesellschafterversammlung vom 13.03.2018 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages und insbesondere die Änderung in § 2 (Gegenstand) und § 6 (Geschäftsführung) beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: (1) Die Gesellschaft wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen, insbesondere in Bezug auf den öffentlichen Zweck im Sinne des § 68 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der jeweils geltenden Fassung und das öffentliche Interesse tätig. Gleiches gilt für Beteiligungen an Unternehmen. (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung der Bevölkerung, des Handels, des Gewerbes, der Industrie, der Landwirtschaft und der öffentlichen Einrichtungen mit Kommunikationsdienstleistungen im Funk- und Fernsehbereich und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Erbringung und Verteilung von Mehrwertdiensten. (3) Die Gesellschaft betreibt Übertragungswege für Telekommunikationsdienstleistungen, erbringt Sprachtelefondienst, errichtet, betreut und bewirtschaftet Kabelfernseh- und Rundfunkanlagen in allen Rechts- und Nutzungsformen. Sie kann außerdem im Bereich der Telekommunikation, des Kabelfernseh- und Rundfunknetzes sowie der Infrastruktur anfallende Aufgaben übernehmen. (4) Die Gesellschaft ist berechtigt, eigene Studioanlagen zu errichten und zu betreiben, Programme und Sendungen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu gestalten, zu produzieren und in die eigenen Netze einzuspeisen bzw. sie Dritten zur Verfügung zu stellen. (5) Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehört die Erledigung aller mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängenden und seinen Belangen dienenden Geschäfte auf dem Gebiet der öffentlichen Infrastruktur und der in diesem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Wesentliche Erweiterungen und Einschränkungen der Unternehmensgegenstände der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Stadtvertretung Neubrandenburg (§§ 22 Abs. 3 Nr. 10, 69 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 KV M-V). Die Gesellschaft kann zur Erfüllung dieser Aufgaben andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen Unternehmen beteiligen, wenn der öffentliche Zweck dies rechtfertigt und die Stadtvertretung Neubrandenburg dem zustimmt (§§ 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Nr. 7 KV M-V).
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