HRA 7572 FL: next id GmbH & Co. KG, Flensburg, Lise-Meitner-Straße 4, 24941 Flensburg. Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: 1. mr. net Verwaltungs GmbH; Nicht mehr Prokurist: 1. Blodau, Thorsten; Nicht mehr Prokurist: 2. Rudloff, Karsten; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 7572 FL: Firma vormals: mr. next id GmbH & Co. KG, Flensburg, Lise-Meitner-Straße 4, 24941 Flensburg. Der Name der Firma ist geändert in: next id GmbH & Co. KG.
HRA 7572 FL: mr. next id GmbH & Co. KG, Flensburg, Lise-Meitner-Straße 4, 24941 Flensburg. Prokura: 2. Rudloff, Karsten, * ‒.‒.‒‒, Wachtberg; Prokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem weiteren Prokuristen.
HRA 7572 FL: mr. next id GmbH & Co. KG, Flensburg, Lise-Meitner-Straße 4, 24941 Flensburg. Prokura: 1. Blodau, Thorsten, * ‒.‒.‒‒, Königswinter; Prokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem weiteren Prokuristen.
HRA 7572 FL: mr. next id GmbH & Co. KG, Flensburg, Lise-Meitner-Straße 4, 24941 Flensburg. Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 28.03.2012 Teile des Vermögens (den Betriebsteil "Solutions") der mr. net group GmbH & Co.KG mit Sitz in Flensburg (Amtsgericht Flensburg, HRA 4636 FL) übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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