HRB 725537: nora Holding GmbH, Weinheim, Höhnerweg 2 - 4, 69469 Weinheim. Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 23.09.2020 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 725537: nora Holding GmbH, Weinheim, Höhnerweg 2 - 4, 69469 Weinheim. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 10.07.2020 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 10.07.2020 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Interface nora GmbH", Bergisch Gladbach (Amtsgericht Köln HRB 100004) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 725537: nora Holding GmbH, Weinheim, Höhnerweg 2 - 4, 69469 Weinheim. Bestellt als Geschäftsführer: Stansfield, Nigel, Bradford/Vereinigtes Königreich, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Hoffmann, Christa, geb. Kaufmann, Frankenthal, * ‒.‒.‒‒.
HRB 725537: nora Holding GmbH, Weinheim, Höhnerweg 2 - 4, 69469 Weinheim. Die Gesellschafterversammlung vom 09.02.2017 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen; insbesondere geändert wurde § 2 (Gegenstand des Unternehmens). Gegenstand geändert; nun: die Beratung, die Verwaltung, der Erwerb und die Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen ("Beteiligungsunternehmen") im eigenen Namen, für eigene Rechnung und nicht für Dritte. Die Gesellschaft übt keine erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) oder des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) aus.
HRB 725537: nora Holding GmbH, Weinheim, Höhnerweg 2 - 4, 69469 Weinheim. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2016 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 24.08.2016 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Mellifera Fünfte Beteiligungsgesellschaft mbH", Weinheim (Amtsgericht Mannheim HRB 718679) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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