oeconos GmbH, Dettingen unter Teck, Burghof 13, 73265 Dettingen unter Teck. Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers "Jan Dietz oeconos kaufmännische Dienstleistungen e. K.", Dettingen unter Teck (Amtsgericht Stuttgart HRA 729115) am 30.09.2013 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
oeconos GmbH, Dettingen unter Teck, Burghof 13, 73265 Dettingen unter Teck. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.09.2013. Geschäftsanschrift: Burghof 13, 73265 Dettingen unter Teck. Gegenstand: Erbringung von erlaubnisfreien Leistungen in der Wirtschafts- und Unternehmensberatung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Dietz, Jan, Dettingen unter Teck, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Dietz, Jan, Dettingen unter Teck, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "Jan Dietz oeconos kaufmännische Dienstleistungen e. K.", Dettingen unter Teck (Amtsgericht Stuttgart HRA 729115) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 10.09.2013.Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.