Num-
mer
der
Ein-
tra-
gung |
a)
Firma
b)
Sitz, Niederlassung, in-
ländische Geschäftsan-
schrift, empfangsberech-
tigte Person, Zweignieder-
lassungen
c)
Gegenstand des Unterneh-
mens |
Grund- oder
Stammkapital |
a)
Allgemeine Vertretungsrege-
lung
b)
Vorstand, Leitungsorgan, ge-
schäftsführende Direktoren,
persönlich haftende Gesell-
schafter, Geschäftsführer,
Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a)
Rechtsform, Beginn, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag
b)
Sonstige Rechtsverhältnisse |
a)
Tag der Ein-
tragung
b)
Bemerkungen |
7 |
|
|
|
|
a)
Durch Beschluss der Gesellschaf-
terversammlung vom 26.02.2024
ist der Gesellschaftsvertrag geän-
dert in § 9 (Jahresabschluss, Ge-
winnverwendung). |
a)
08.03.2024
Skirde |
HRB 20233 KI: oemig + stark Ingenieurgesellschaft mbH, Kiel, Westring 455, 24118 Kiel. Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Oemig, Hans-Werner Joachim Gerhard
HRB 20233 KI: oemig + stark Ingenieurgesellschaft mbH, Kiel, Westring 455, 24118 Kiel. Prokura: 1. Dreßler, Ingo, * ‒.‒.‒‒, Plön; Einzelprokura
HRB 20233 KI: oemig + stark Ingenieurgesellschaft mbH, Kiel, Westring 455, 24118 Kiel. Geschäftsführer: 3. Kettner, Florian, * ‒.‒.‒‒, Flintbek; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.01.2019 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 4 (Geschäftsanteile).
HRB 20233 KI: oemig + stark Ingenieurgesellschaft mbH, Kiel, Westring 455, 24118 Kiel. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.01.2019 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die oemig + partner Ingenieurgesellschaft mbB mit Sitz in Kiel (Amtsgericht Kiel PR 23 KI) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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