HRB 743227: oneCorp GmbH, Neckargemünd, Gaisberger Straße 3, 69151 Neckargemünd. Änderung der Geschäftsanschrift: Gaiberger Straße 3, 69151 Neckargemünd.
HRB 743227: oneCorp GmbH, Neckargemünd, Gaisberger Straße 3, 69151 Neckargemünd. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2021. Geschäftsanschrift: Gaisberger Straße 3, 69151 Neckargemünd. Gegenstand: Die Erbringung von IT- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Beratungsleistungen, der Betrieb von IT-Infrastruktur wie auch deren Vernetzung in Rechenzentren und an anderen geeigneten Standorten, Verkauf und Vermietung von Hardware, Software und Internetadressen, deren Adminstration und Wartung sowie sämtliche mit diesen Tätigkeiten zusammenhängende Geschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Fischer, Tristan Alexander, Neckargemünd, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Fischer, Tristan Alexander, Neckargemünd, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "oneCorp Systems Tristan Fischer e.K.", Neckargemünd (Amtsgericht Mannheim HRA 709332) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 21.12.2021. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.