opto-control Quality Management GmbH, Bochum, Sinterstr. 8 a, 44795 Bochum. Die Gesellschafterversammlung vom 15.09.2011 hat die Ergänzung des Gesellschaftsvertrages um § 15 (Einziehung von Geschäftsanteilen) beschlossen. Nach Änderung der Wohnanschrift nunmehr bestellt als Geschäftsführer: Fuhrmann, Frank, Möhnesee-Völlinghausen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
opto-control Quality Management GmbH, Bochum (Sinterstr. 8 a, 44795 Bochum). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung des eigenen Vermögens, das Halten von Geschäftsanteilen der opto-control Prüfsysteme GmbH und der opto-control Solutions GmbH. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben und Handlungen vornehmen, die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sie darf sich an solchen Unternehmen beteiligen und zwar auch als persönlich haftende Gesellschafterin. Die Gesellschaft darf im In- und Ausland Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firmen errichten. Die Gesellschaft kann Organ oder Organträger eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses sein. 50.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Fuhrmann, Frank, Hattingen/Ruhr, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der opto-control Quality Management AG, Bochum (Amtsgericht Bochum HRB 6948) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 20.11.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.