HRB 703956: Pluscode GmbH, Pforzheim, Hohenzollernstr. 111, 75177 Pforzheim. Die Gesellschafterversammlung vom 14.12.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma), § 9 (Gesellschafterbeschlüsse), § 11 (Verfügung über Geschäftsanteile) sowie die Einfügung von § 9a (Gewinnverteilung) beschlossen. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Firma geändert; nun: pluscode GmbH.
Pluscode GmbH, Pforzheim, Hohenzollernstr. 111, 75177 Pforzheim. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Hohenzollernstr. 111, 75177 Pforzheim. Nicht mehr Geschäftsführer: Schäfer, Markus, Pforzheim, * ‒.‒.‒‒.
Pluscode GmbH, Pforzheim (Hohenzollernstr. 111, 75177 Pforzheim). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.02.2008. Gegenstand: Entwicklung, Vertrieb, Handel, Beratung und Service von Software, Handel mit Hardware, Internet-Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Eberhardt, Dirk, Pforzheim, * ‒.‒.‒‒; Schäfer, Markus, Pforzheim, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "pluscode OHG", Pforzheim (Amtsgericht Mannheim HRA 503828) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.