HRB 56708: r + k Sicherheitssysteme GmbH, Ratingen, Homberger Str. 37, 40882 Ratingen. Nicht mehr Geschäftsführer: Rausch, Doris, Ratingen, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Ksoll, Martin, Duisburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
r + k Sicherheitssysteme GmbH, Ratingen (Homberger Str. 37, 40882 Ratingen). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.06.2007. Der Handel mit Sicherheitssystemen, die Installation solcher Systeme und die Beratung auf diesem Gebiet. 40.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Käsebier, Jens, Mettmann, * ‒.‒.‒‒; Rausch, Doris, Ratingen, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der r + k Sicherheitssysteme OHG, Ratingen (AG Düsseldorf, HRA 19413) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 12.06.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.