red-line Logistics Service Aktiengesellschaft, Köln (Lütticher Str. 12 b, 53842 Troisdorf). Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (AG Köln HRB 54765) am 18.02.2005 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
red-line Logistics Service Aktiengesellschaft, Köln (Lütticher Str. 12 b, 53842 Troisdorf). Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 21.12.2004 im Wege des Formwechsels in die red-line Logistics Service GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln,42 AR 2432/04) umgewandelt. Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Die Hauptversammlung vom 21.12.2004 hat die Herabsetzung des Grundkapitals um 50.000,- Euro und die entsprechende Änderung der Satzung in § 3 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) beschlossen. Die Kapitalherabsetzung ist durchgeführt. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:Die Gesellschaft hat Gläubigern, deren Forderungen vor dieser Bekanntmachung begründet worden sind, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten zu diesem Zweck melden.Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.