HRB 7002: screw-press GmbH, Reut, Alfrased 1, 84367 Reut. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Moosbauer, Josef, Reut, Ortsteil Willenbach, * ‒.‒.‒‒. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Liquidator: Rieglsperger, Gerhard, Reut, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
screw-press GmbH, Reut (Alfrased 1, 84367 Reut). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.08.2006. Gegenstand des Unternehmens: Betrieb einer Ölmühle, Vertrieb von Ölgewinnungs- und Ölreinigungsanlagen, Handel mit Ölmühlenprodukten und Ersatzteilen, Erzeugung von und der Handel mit regenerativen Energien und Energieträgern sowie der Betrieb von Energieanlagen. Stammkapital: 150.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Moosbauer, Josef, Reut, * ‒.‒.‒‒; Rieglsperger, Gerhard, Reut, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Moosbauer & Rieglsperger OHG mit dem Sitz in Reut (Amtsgericht Landshut HRA 9221). Die Gesellschafter leisten auf ihre Stammeinlage von je 75.000,00 EUR eine Sacheinlage indem sie ihr unter der Firma Moosbauer & Rieglsperger OHG betriebenes Unternehmen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Landshut unter HRA 9221, mit allen Aktiven und Passiven einbringen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die eingereichten Urkunden Bezug genommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.