HRB 32619: team-Rothe Malerwerkstätte GmbH, Hartha, Dresdener Straße 26, 04746 Hartha. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Rothe, Günter, Hartha, * ‒.‒.‒‒. Bestellt: Geschäftsführer: Rothe, Marco, Hartha, * ‒.‒.‒‒; Rothe, Enrico, Hartha, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 32619: team-Rothe Malerwerkstätte GmbH, Hartha, Dresdener Straße 26, 04746 Hartha. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.07.2019. Geschäftsanschrift: Dresdener Straße 26, 04746 Hartha. Gegenstand des Unternehmens: Betreiben einer Malerwerkstätte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Rothe, Günter, Hartha, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übertragung des Vermögens des einzelkaufmännischen Unternehmens Team Rothe Malerwerkstätten e.K. mit Niederlassung in Hartha (Amtsgericht Chemnitz HRA 8826) als Ganzes im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom 08.07.2019. Die Gesellschaft ist entstanden mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des übertragenden Rechtsträgers am 31.07.2019.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.