teamwerk-beratungsgesellschaft mbH, Weinstadt (Am Mühlbach 1, 71384 Weinstadt). Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 20.09.2007 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
teamwerk-beratungsgesellschaft mbH, Weinstadt (Am Mühlbach 1, 71384 Weinstadt). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 03.08.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 03.08.2007 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Teamwerk Gesellschaft für Personal- und Organisationsentwicklung mbH", Weinstadt (Amtsgericht Stuttgart HRB 263141) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.