HRB 9990: toolhouse DV-Systeme GmbH, Pfaffenhofen, Türltorstraße 16 - 20, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm. Die Gesellschafterversammlung vom 02.07.2021 hat die Änderung des § 2 Zif. 1 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Gegenstand geändert, nun: Neuer Unternehmensgegenstand: Entwicklung, Vermarktung und Vertrieb von Systemsoftware und Anwendersoftware.
HRB 9990: toolhouse DV-Systeme GmbH, Pfaffenhofen, Türltorstraße 16 - 20, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.11.2020. Geschäftsanschrift: Türltorstraße 16 - 20, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm. Gegenstand des Unternehmens: Vermarktung und Vertrieb von Systemsoftware und Anwendersoftware. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Denkhaus, Volker, Haar, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Leinzinger, Sandro, Pfaffenhofen a. d. Ilm, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der TOOLHOUSE DV-Systeme GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Pfaffenhofen a. d. Ilm (Amtsgericht Ingolstadt HRA 170249).
HRA 170249: TOOLHOUSE DV-Systeme GmbH & Co. KG, Pfaffenhofen a.d. Ilm, Türltorstraße 16-20, 85276 Pfaffenhofen a.d. Ilm. Die Gesellschafterversammlung vom 04.11.2020 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die toolhouse DV-Systeme GmbH mit dem Sitz in Pfaffenhofen (Amtsgericht Ingolstadt HRB 9990) beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.