HRA 5974 KI: Firma vormals: tts Immobilien KG, Nortorf, Industriestraße 6, 24589 Nortorf. Rechtsform: Die Firma ist geändert und lautet nunmehr: tts Immobilien GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin: Bruno Tietje Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Nortorf (Amtsgericht Kiel, HRB 218 RD). Nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter: Tietje, Gustav Jürgen.
tts Immobilien KG, Hamburg (Industriestr. 6, 24589 Nortorf). Der Sitz ist nach Nortorf (jetzt Amtsgericht Kiel HRA 5974 KI) verlegt.
tts Immobilien KG, Nortorf(Industriestraße 6, 24589 Nortorf). Kommanditgesellschaft: . Persönlich haftender Gesellschafter: Tietje, Gustav Jürgen, * ‒.‒.‒‒, Nortorf. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Die persönlich haftenden Gesellschafter dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen Der Sitz der Gesellschaft ist von Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRA 100927) nach Nortorf verlegt. Bemerkung: Tag der ersten Eintragung: 05.10.2004.
TTS Immobilien GmbH & Co. KG, Nortorf(Industriestr. 6, 24589 Nortorf). Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Teege, Tietje & Sohn Immobilien Gesellschaft mbH & Co. KG (Amtsgericht Kiel, HRA 203 RD) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..